Allgemeine Geschäftsbedingungen der

linudata GmbH, Jahnplatz 32, 45143 Essen
im Folgenden kurz als „linudata“ bezeichnet
§ 1 Geltungsbereich und Änderungsbefugnis
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, welche linudata mit gewerblichen Auftraggebern abschließt. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch linudata.
(2) Wird durch den Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, so ist linudata berechtigt, den Inhalt des Vertrages und der nachfolgenden Bestimmungen mit Zustimmung des Auftraggebers abzuändern, soweit die Abänderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungsmitteilung wird dem Auftraggeber in Textform zugestellt. Der Auftraggeber stimmt der Vertragsänderung zu, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen der Änderungsmitteilung widerspricht. Linudata verpflichtet sich, auf diese rechtliche Folge in der Änderungsmitteilung deutlich hinzuweisen.
§ 2 Beratungsleistungen/ Konzepte
(1) Im Rahmen der Beratung analysiert linudata die vorhandene IT – Infrastruktur und die Organisationsabläufe im Betrieb des Auftraggebers nach Maßgabe des zuvor gemeinsam definierten Beratungszieles. Auf der Grundlage der Analyse entwickelt linudata einen Vorschlag für eine optimierte IT-Lösung, weitestgehend unter Einsatz von Linux, MacOS und Microsoft Betriebssystems und geeigneter Open Source Software. Die Ergebnisse der Beratung werden in einem Konzept zusammengestellt, welches alle erforderlichen Informationen, die der Auftraggeber für eine Entscheidung benötigt, enthält. Ein Pflichtenheft stellt die Anforderungen an die zu optimierende IT-Infrastruktur dar. Linudata beschreibt in dem Konzept einen Lösungsweg, plant den erforderlichen Zeit- und Anschaffungsaufwand und definiert die Phasen für eine Implementierung der vorgeschlagenen Lösung.
(2) Der Auftraggeber wird linudata während der Beratungstätigkeit nach seinen Möglichkeiten unterstützen. Er stellt alle für die Durchführung der Beratung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und gewährt linudata Einsicht in die betrieblichen Abläufe und Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb im erforderlichen Umfang.
(3) Das Konzept wird dem Auftraggeber als Vorabfassung zum Abschluss der Beratungstätigkeit vorgelegt und ausführlich besprochen, um eventuell erforderliche Korrekturen zu ermöglichen. Die endgültige Version des Konzeptes wird gegenüber den projektgebundenen Mitarbeitern des Auftraggebers präsentiert und übergeben.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Konzept in jeder möglichen Art für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen und zu verwerten. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch linudata.
§ 3 Lieferung von Produkten / Erstellung von Individuallösungen
(1) Linudata liefert dem Kunden die Hardware- oder Softwareprodukte, die im Einzelnen im Leistungsschein festgehalten sind, in eingabebereiter Form und mit den vom Hersteller vorgesehenen und beigestellten Dokumentationen aus. Linudata stellt die Produkte nach den Anforderungen des Auftraggebers zusammen, passt sie an dessen Bedürfnisse an und installiert die endgültige Programmversion.
(2) Werden die handelsüblichen Hard- oder Softwareprodukte nicht nur an die Bedürfnisse des Kunden angepasst, sondern werden die Produkte darüber hinaus wesentlich verändert, wie z.B. individuell erstellte Applikationen, ergibt sich die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen nach dem zuvor erarbeiteten Leistungsschein, bzw. Pflichtenheft. Der Leistungsschein, bzw. das Pflichtenheft wird Bestandteil des Vertrages ohne eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. (1) BGB zu beinhalten. Der Auftraggeber nimmt die vorstehend benannten Leistungen gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden § 6 dieser Bedingungen ab.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Soweit dem Auftraggeber Softwareprodukte überlassen werden, die als Open Source Software vertrieben werden, unterliegen sämtliche Nutzungsrechte den jeweiligen Lizenzbestimmungen, unter denen das Softwareprodukt vertrieben wird. Linudata übermittelt diese Lizenzbestimmungen mit der Übergabe der Software an den Auftraggeber.
(2) Soweit linudata eigene Programmierleistungen an den Auftraggeber erbracht hat, die durch das Urheberrecht geschützt sind, richten sich die Nutzungsrechte des Kunden nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes und den individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
§ 5 Netzwerkservices
(1) Linudata beschafft die für die Umsetzung der Netzwerklösung benötigte Hardware und installiert das System, bzw. die einzelnen Komponenten beim Auftraggeber. Die Bestand-teile und Funktionalitäten des zu installierenden oder zu optimierenden Netzwerksystems, sowie die auszuführenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Pflichtenheft.
(2) Linudata setzt das System beim Auftraggeber in Betrieb und passt die Applikationen nach dessen betrieblichen Erfordernissen an. Das System wird im einsatzbereiten Zustand übergeben. Die Abnahme richtet sich nach dem nachfolgenden § 6 dieser Bedingungen.
(3) Linudata weist den Auftraggeber in die Benutzung des installierten oder optimierten Netzwerks ein. Die Durchführung von Mitarbeitertrainings ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung und gehört nicht zum Leistungsumfang der Netzwerkservices.
§ 6 Abnahme und Funktionstest
(1) Nach Übergabe von individuell für den Auftraggeber erstellten oder für seine Bedürfnisse wesentlich veränderten Produkten oder nach der Durchführung von Netzwerkservices o-der sonstigen Werkleistungen testet der Kunde die empfangenen Leistungen auf ihre Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft oder anderweitig vereinbarten Funktionen. Linudata unterstützt den Auftraggeber bei der Testdurchführung, soweit erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die während der Testdurchführung auftretenden Abweichungen von vereinbarten Funktionen unverzüglich mitzuteilen. Die Untersuchungs- und Rügepflichten im Rahmen der Mängelgewährleistung (§ 10 Abs. (2), (3) dieser Bedingungen) bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Kunde ist zur Abnahme und zur schriftlichen Bestätigung der Abnahme in einem Abnahmeprotokoll verpflichtet, sofern kein erheblicher Mangel der Abnahmefähigkeit entgegensteht. Unterlässt der Kunde die Abnahme und deren Bestätigung, gilt die empfange-ne Leistung vier Wochen nach Übergabe als abgenommen, sofern innerhalb dieser Frist keine begründete Beanstandung erfolgt ist.
§ 6 Bestimmungen für das Access Providing
(3) Leistungspflichten
(4) Linudata verschafft dem Auftraggeber den Zugang zum Internet und vermittelt die Datenkommunikation über das von ihm betriebene Datennetz von der Schnittstelle am Übergabepunkt des Auftraggebers an (Modem oder Kundenserver) bis zum Übergabepunkt zum Internet. Der für Linudata nicht beeinflussbare Datenverkehr außerhalb des eigenen Datennetzes ist nicht Gegenstand der Leistungspflichten.
(5) Linudata ermöglicht es dem Auftraggeber, E-Mails im Rahmen der vereinbarten Kapazität der Mailbox über das Internet zu senden und zu empfangen. Bei Überschreitung der Kapazitätsgrenze wird der Auftraggeber per E-Mail unterrichtet, dass weitere E-Mails nicht mehr zugestellt werden.
(6) Pflichten des Kunden
(a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglich vorausgesetzten Bedingungen für die Installation der technischen Einrichtungen herzustellen und Linudata die Installation zu ermöglichen, sofern der Auftraggeber diese nicht selbst vornimmt.
(b) Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, die Netz-Infrastruktur durch übermäßige Inanspruchnahme zu überlasten oder die Integrität von technischen Einrichtungen, Programmen und fremden Daten zu stören, etwa durch unsachgemäße Verbreitung von Daten (Junk Mails, Spams) oder schädigenden Programmen (Viren, Würmer u.ä.)
(c) Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige Genehmigung von Linudata nicht gestattet, Dritten die Nutzung der Dienste mittelbar oder unmittelbar zu ermöglichen. Dasselbe gilt für die Weiterleitung der Dienste an Dritte (Reselling).
(d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Zugangsdaten geheim zu halten und so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Erlangt der Auftraggeber davon Kenntnis, dass die Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind, wird er Linudata unverzüglich über diesen Um-stand informieren.
(e) Erkennbare Störungen der vertraglichen Leistungen und Funktionsmängel der zur Verfügung gestellten Geräte sind unverzüglich unter genauer Angabe des Störungsbildes in Textform (E-Mail, Telefax, Brief) an Linudata mitzuteilen. Der Auftraggeber hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Feststellung der Störungsursache zu ermöglichen und die Ausmaße einer Störung möglichst gering zu halten, so hat er z.B. Anweisungen von Linudata, die der Ermittlung oder Beseitigung der Störungsursache dienen zu befolgen und angefragte Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Bestimmungen für das Webhosting
(a) Leistungspflichten
(b) Linudata stellt dem Auftraggeber Speicherplatz auf einem Server im der vereinbarten Umfang zur Verfügung und realisiert die Verbindung des Servers mit dem Internet, um die auf dem Server abgelegten Web-Seiten des Auftraggeber im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die etwaige Erbringung weiterer Leistungen (E-Mail, Reports, Log-Files, Datenbanken), ergibt sich ausschließlich aus den vertraglich festgelegten Leistungsbeschreibungen.
(c) Linudata ermöglicht dem Auftraggeber den jederzeitigen passwortgeschützten Zugriff auf den Server, damit dieser seine eigenen Daten speichern, verändern oder löschen kann.
(b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Zugangsdaten geheim zu halten und so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Erlangt der Auftraggeber davon Kenntnis, dass die Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt geworden sind, wird er Linudata unverzüglich über diesen Umstand informieren.
(c) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm abgelegte Web-Seiten nicht gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere nicht die Rechte Dritter verletzen oder strafbare Inhalte aufweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der ihm obliegenden Anbieterkennzeichnung nach den Vorgaben des Teledienstegesetzes (TDG), bzw. des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) nachzukommen, insbesondere seine postalische Erreichbarkeit im Impressum der Web-Site stets offen zu legen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Auftraggeber stellt Linudata von jeglichen Ansprüchen Dritter bezüglich einer Rechtsverletzung von der Haftung frei, einschließlich der Kosten eines Rechtsbeistandes. Den Auftraggeber trifft in diesem Fall weiterhin die Mitwirkungspflicht, Linudata alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ab-wehr der Ansprüche Dritter dienlich sein können.
(d) In dem Falle, dass Linudata Adressat einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer behördlichen Sperrungsanordnung wird, die auf rechtswidrige Inhalte der Web-
Site des Auftraggebers oder auf einen rechtswidrigen Domainnamen gestützt ist, setzt Linudata dem Auftraggeber eine angemessene Frist, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit seiner Web-Site durch Sperrung der ganzen Web-Site oder der betroffenen Teile zu beseitigen. Lässt der Auftraggeber diese Frist verstreichen, so ist Linudata berechtigt, den Zugriff auf die Web-Site bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits zu sperren, es sei denn, die geltend gemachten Ansprüche Dritter sind offensichtlich unbegründet.
§ 8 Bestimmungen für das Serverhousing
(3) Leistungspflichten
(4) Linudata ist dazu verpflichtet, gewerblichen Raum und die erforderliche Anbindung an das Internet zu dem Betrieb eines vom Auftraggeber zu stellenden Servers zur Verfügung zu stellen. Linudata trägt für die ausreichende Absicherung der Server, insbesondere gegen Diebstahl und klimatische Einwirkungen, Sorge. Linudata vermittelt die Datenkommunikation zwischen der Schnittstelle des Servereingangs bis zum Übergabepunkt an das Internet.
(5) Die Administration der Server sowie die Konfiguration des Servers auf einen individuellen Verwendungszweck und die Gewährleistung der Funktionalitäten der Server einschließlich der Datensicherung ist nicht Gegenstand des Serverhousing-Vertrages, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Linudata steht ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den eingebrachten Servern des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen zu.
(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass seine auf dem Server des Providers eingesetzten Skripte und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, welche den Netzwerkbetrieb von Linudata stören könnten. Linudata ist berechtigt, die Verbindung der Server an das Netzwerk zu unterbrechen, sobald durch diese die Funktionsfähigkeit des Netzwerks gefährdet ist und die Gefährdung nicht auf anderem Wege behoben werden kann. Linudata wird den Auftraggeber unverzüglich von dieser Maßnahme benachrichtigen. Weitere Ansprüche von Linudata wegen eventuell entstandener Schäden bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Verfügbarkeit der Datenkommunikation
In allen Fällen, in denen die Vermittlung der Datenkommunikation Gegenstand des Vertrages ist, wird diese mit einer Mindestverfügbarkeit von 97, 5 % im Jahresdurchschnitt erbracht.
Zum Zwecke von Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen kann Linudata den Be-trieb des eigenen Datennetzes unterbrechen, wird aber die Unterbrechungen möglichst gering halten. Werden umfangreichere Wartungsarbeiten notwendig, die absehbar zu längeren Störungen führen, so wird Linudata den Auftraggeber unverzüglich davon per E-Mail in Kenntnis setzen.
§ 10 Webdesignleistungen
(1) Leistungspflichten
- Gegenstand des Webdesign-Vertrages ist die Erstellung von Web-Sites, von E-Shops, von elektronischen Visitenkarten und ähnlichen Internetmedien.
- Linudata entwickelt für den Auftraggeber ein Grundkonzept auf der Grundlage der Imagestrategien und Kommunikationsziele, die der Auftraggeber in der ersten Besprechung mitgeteilt hat. Das Grundkonzept enthält eine Auswahl von aussagekräftigen grafischen Entwürfen sowie die prinzipiellen Ideen für deren gestalterische und praktische Umsetzung. Das Grundkonzept wird dem Auftraggeber in geeigneter Form vor-gestellt. Dieser entscheidet sich anhand des Konzepts für einen Designentwurf und trägt seine Änderungsvorschläge vor, so dass aus der Auswahl und den Änderungs-vorgaben eine konkrete Leistungsvorgabe entwickelt wird.
- Auf Grundlage dieser konkreten Leistungsvorgabe erarbeitet Linudata ein Feinkonzept, aus dem die endgültig zu erbringende Leistung unmittelbar und abschließend hervorgeht. Der Kunde nimmt dieses Konzept ab. Das abgenommene Feinkonzept ist für Art und Umfang der Leistungserbringung maßgebend, ohne eine Garantie im Sin-ne des § 443 BGB zu sein. Trägt der Auftraggeber nach Abnahme des Feinkonzepts Änderungswünsche vor, wird Linudata diese berücksichtigen und das geänderte Feinkonzept erneut zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber hat die hieraus entstehenden Mehrarbeiten gegen Stundennachweis zu vergüten.
- Tritt der Auftraggeber während der Konzeptionierungsphase vom Vertrag zurück, hat er die bisher erbrachten Leistungen nach den üblichen Honorarsätzen einschließlich eines angemessenen Nutzungsrechtehonorars gegen Stundennachweis zu vergüten. Der Auftraggeber ist dann berechtigt, die bis dahin erstellten Konzepte und Entwürfe zu nutzen.
(2) Abnahme- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(a) Der Auftraggeber wirkt an einer fehlerfreien und zügigen Auftragsdurchführung mit, indem er alle Informationen und Daten, die für die Leistung von Bedeutung sind, rechtzeitig und umfassend mitteilt und die erstellten Konzepte gewissenhaft überprüft.
(b) Sollen Materialien verwendet werden, die vom Auftraggeber eingebracht werden (z.B. Texte oder Bilder), so wird er diese rechtzeitig in geeigneter Form aushändigen. Der Auftraggeber überprüft eigenverantwortlich die von ihm gelieferten Informationen und Materialien auf ihre Richtigkeit und versichert, dass diese frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Mit der Übergabe räumt der Auftraggeber Linudata das Recht ein, Vervielfältigungsstücke von den Materialien herzustellen und diese gemäß dem Zweck der Leistungserbringung zu nutzen.
(c) Der Auftraggeber nimmt die fertig gestellte Leistung innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe ab. Nach Ablauf der Abnahmefrist gilt die Leistung als abgenommen, so-fern der Auftraggeber nicht wesentliche Mängel in Textform (Fax oder E-Mail genügt) gerügt hat.
§ 8 Webdesign und Nutzungsrechte
(3) Linudata räumt dem Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung das exklusive, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Web-Site im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Weitere Nutzungsrechte, insbesondere das Recht, einzelne Elemente der Web-Site in digitaler oder analoger Form zu vervielfältigen und zu verbreiten sind hiervon nicht erfasst.
(4) Linudata hat das Recht, Copyrightvermerke unter Verwendung eines Logos in die Website des Auftraggebers an geeigneter Stelle einzufügen. Bei erstellten Web-Sites wird der Copyrightvermerk in das Impressum gesetzt und mit einem Link auf die Web-Site von Linudata unterlegt. Copyrightvermerke und damit verbundene Rechtsvorbehalte, die in die grafische Oberfläche oder in den urheberrechtlich geschützten Programmcode eingebaut sind, dürfen vom Auftraggeber nicht verändert oder entfernt werden.
(5) Linudata ist berechtigt, die für den Auftraggeber erstellte Web-Site nebst Entwurfsmaterialien für eigene Zwecke zu archivieren und zu Präsentations- und Werbezwecken zu benutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Produktionen auf Entwürfen des Auftraggebers beruhen und Objekte eingebunden sind, an denen gewerbliche Schutzrechte des Auftraggebers bestehen. Linudata ist ferner berechtigt, die Website des Auftraggebers in eine Referenzliste in der eigenen Web-Site aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
§ 11 Bestimmungen für die Domainbereitstellung und -verwaltung
(1) Linudata wird als Vermittler zwischen dem Auftraggeber und der zuständigen Vergabe-stelle tätig, soweit die Bereitstellung und Verwaltung einer Domain Gegenstand des Vertrages ist. Jede Vergabestelle hält jeweils eigene Vergabe- und Registrierungsbedingungen bereit. Diese gelten unmittelbar für und gegen den Auftraggeber. Linudata stellt diese dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung. Linudata schuldet nicht die tatsächliche Registrierung, sondern lediglich die Durchführung eines ordnungsgemäßen Antragsverfahrens unter den jeweiligen Vergabe- und Registrierungsbedingungen.
(2) Linudata ist nicht verpflichtet, den gewünschten Domainnamen auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der von ihm gewählte Domainname keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt Linudata von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei, einschließlich der Kosten eines Rechtsbeistandes.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Domaininhaber, den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) und den technischen Ansprechpartner (Tech-C) mit Namen und Vornamen, ladungsfähiger Postanschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer anzugeben. Spätere Änderungen der angegebenen Daten sind unverzüglich gegenüber Linudata mitzuteilen. Ist dem Auftraggeber die Nutzung des Domainnamens gerichtlich untersagt worden, so hat er auch diesen Umstand gegenüber Linudata unverzüglich mitzuteilen.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine seiner vorstehenden Verpflichtungen, hat er durch sein Verhalten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben, oder ist ihm die Nutzung der Domain gerichtlich untersagt worden, ist Linudata berechtigt, die Domain gegenüber der Vergabe-stelle freizugeben oder eine Löschung der Domain zu veranlassen, soweit die jeweiligen Vergabe- und Registrierungsbedingungen der zuständigen Vergabestelle dies zulassen.
§ 12 Leistungsstörungen /Verfügbarkeit
(5) Bei Störungen der vertraglichen Leistungen teilt der Auftraggeber diese unverzüglich in Textform (Brief, E-Mail, Fax) an Linudata unter genauer Angabe des Störungsbildes mit. Die Störungsmitteilung hat folgende Angaben zu enthalten: Bezeichnung des Auftraggebers, Datum, Uhrzeit der Mitteilung, zuständiger Ansprechpartner des Auftraggebers, Beschreibung des Störungsbildes, Wiedergabe einer Systemmitteilung im Wortlaut. Der Auftraggeber hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Feststellung der Störungsmaßnahme zu ermöglichen und das Ausmaß der Störung möglichst gering zu halten. Macht der Auftraggeber einen Leistungsausfall geltend, der auf fehlerhafte Administration im eigenen Verantwortungsbereich zurückzuführen ist und war diese Ursache ohne weiteres für den Auftraggeber erkennbar, so hat er Linudata diejenigen Leistungsaufwendungen, die für die Ursachenermittlung notwendig waren, nach den üblichen Stundensätzen zu vergüten.
(6) Für die Dauer einer Störung des Datenverkehrs im Internet aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche Linudata nicht zu vertreten hat, insbesondere der Aus-fall von Telekommunikationsdiensten anderer Betreiber, ist der Auftraggeber von seiner Vergütungspflicht nicht befreit. Die Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Sperrung der Datenkommunikation
(1) Im Falle des Zahlungsverzuges für Telekommunikationsleistungen ist Linudata berechtigt, die Leistungen gemäß § 19a der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu sperren.
(2) Die Sperrung der Leistungen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu entrichten.
§ 13 Wartung und Pflege
(5) Grundsätzliches
(f) Linudata führt die Wartungs- und Pflegearbeiten an der im Leistungsschein näher be-zeichneten EDV-Anlage des Auftraggebers durch. Diese Leistungen umfassen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Anlage sowie die Pflege der darauf installierten Software. Linudata hat für eine störungsfreie Funktion der betrieblichen Abläufe im Rahmen der technischen Möglichkeiten Sorge zu tragen. Soweit die technischen Möglichkeiten für die Gewährleistung der betrieblichen Abläufe auf der vorhandenen EDV-Anlage erschöpft sind, teilt linudata diesen Umstand an den Auftraggeber schriftlich mit.
(g) Ändern sich die Bestandteile der EDV-Anlage oder der Aufstellungsort oder wird die Anlage durch Neuanschaffungen modifiziert, so teilt der Auftraggeber diesen Um-stand an linudata mit.
(h) Bei Beginn der Wartungs- und Pflegeleistungen führt der Auftraggeber eine Datensicherung unter genauer Dokumentation von Zeit, Umfang und Datenbank durch.
(i) Die Wartungs- und Pflegeleistungen durch Linudata erfolgen vergütungsfrei, soweit und solange sie eine Leistung beinhalten, die sich deckungsgleich zu einem dem Auftraggeber zustehenden Nacherfüllungsanspruch verhalten und soweit sich der Auftraggeber bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausdrücklich auf diesen Nacherfüllungsanspruch beruft. Linudata wird unter Darlegung der anteilsmäßig auf die kostenlose Nacherfüllung verwenden Arbeitsstunden, die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung im entsprechenden Verhältnis herabsetzen.
(6) Instandhaltung
Im Rahmen der Instandhaltung inspiziert Linudata in den vereinbarten Inspektionsintervallen die Hardware und Software und überprüft bei der Hardware die wesentlichen Gerätefunktionen und Verschleißteile, bei der Software die wesentlichen Funktionen der ein-gesetzten Computerprogramme und die Betriebsbereitschaft der Datenbestände sowie die Vollständigkeit und Aktualität der vom Auftraggeber genutzten Begleitunterlagen. Im Rahmen der Instandhaltung werden kleinere Reparaturen sofort vor Ort durchgeführt. Umfangreichere Reparaturen, die einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden pro Intervall erfordern sowie der Ersatz von Verschleiß- und Ersatzteilen stellt Linudata gesondert in Rechnung. Linudata wird den Auftraggeber auf diese Umstände unverzüglich hinweisen.
(7) Instandsetzung
Der Auftraggeber teilt Linudata Störungen der Betriebsbereitschaft der EDV-Anlage unverzüglich nach deren Kenntnisnahme unter genauer Beschreibung des Mängelbildes und der Wiedergabe einer eventuell erhaltenen Systemmitteilung mit. Mängelmitteilungen
werden innerhalb der üblichen Bürostunden entgegengenommen. Die Reaktionszeiten betragen bei einem Mangel, der einen Systemausfall verursacht bis zu zwei Stunden, bei einem Mangel, der sich betriebsbehindernd auswirkt, bis zu 5 Stunden. Die Reaktionszeit berechnet sich ab dem Eingang der Meldung nach den Bürostunden.
(8) Pflege
(a) Linudata beseitigt Mängel und aufgetretene Störungen und passt die Funktionen der beim Auftraggeber eingesetzten Computerprogramme auf dessen betriebliche Anforderungen an. Bei der Installation neuer Computerprogramme, bzw. Programmversionen weist Linudata die Mitarbeiter in die Programmfunktionen ein.
(b) Linudata wird nach Eingang einer Mängelmitteilung oder Störungsmeldung den Man-gel, bzw. die Störung nach eigenem Ermessen durch folgende Maßnahmen beseitigen:
- Handlungsanweisungen per Telefon oder E-Mail an den Auftraggeber zur Umgehung des Problems oder zur Mängelbeseitigung, welche der Auftraggeber durch fachkundiges Personal umsetzen wird, soweit ihm dies zumutbar ist (1st-Level Support/helpdesk)
- Übermittlung eines Patches/Bugfixes, welches der Auftraggeber bei sich installiert
- Übermittlung einer neuen Programmversion, welche den Mangel nicht enthält
- Mängelbeseitigung vor Ort, sofern keine der oben genannten Maßnahmen erfolgversprechend ist (2nd-Level-Support).
(9) Remote-Zugriff
(e) Haben die Parteien einen Remote-Zugriff vereinbart, so erhält der Auftraggeber die Pflegeleistungen zu einer ermäßigten Pauschale. Sollte ein Mangel per Remote-Zugriff nicht behebbar sein, so ist Linudata berechtigt, den für die Mängelbehebung erforderlichen Vor-Ort-Einsatz nach seinen üblichen Vergütungssätzen für Pflegeleistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Verbindungskosten des Zugangs und trägt das Risiko der Nichtverfügbarkeit der Verbindung, soweit diese nicht auf Umständen beruht, die von linudata zu vertreten sind.
(f) Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, ist linudata berechtigt, den durch die Analyse und in sonstiger Weise entstehen-den Aufwand nach den üblichen Stundensätzen gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, sofern dem Auftraggeber bei der unberechtigten Mängelmitteilung ein Verschulden zur Last fällt.
(10) Ausschluss von Wartungs- und Pflegeleistungen / gesonderte Aufwendungen
(a) Folgen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Benutzung der EDV-Anlage sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen werden nicht im Rahmen des Wartungs- und Pflegevertrages behoben, sondern bedürfen eines Reparatur-Auftrages, der gesondert zu vergüten ist. Maßstab für Bedienungsfehler und unsachgemäße Benutzung sind das Begleitmaterial und die Installationsanweisungen der Hersteller.
(b) Ändert der Auftraggeber das Computerprogramm durch eigene Programmierarbeiten, schließt er dadurch das geänderte Programm, die damit bearbeiteten Daten und dadurch veränderte Hardware aus dem Wartungsvertrag aus. Dasselbe gilt für wesentliche technische Änderungen und Erweiterungen der EDV-Anlage, die über die der Auftraggeber linudata nicht informiert hat und die einen höheren Wartungs- und Pflegeaufwand hervorrufen.
(c) Die Programmierung von Hilfsprogrammen, der Kauf von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien, Datenträgern und Zubehör jeder Art sind gesondert zu vergüten, während der Einbau von Verschleißteilen in den Wartungs- und Pflegeleistungen inbegriffen ist.
(11) Kündigung des Wartungs- und Pflegevertrages
(d) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(e) Die ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen und ist jeweils zum Quartalsende eines Kalenderjahres möglich.
(f) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Linudata führt die Leistungen nachhaltig schlecht durch
- der Auftraggeber ist mit der Zahlung der Vergütung um mehr als eine Rate im Verzug
- die andere Partei gerät in Vermögensverfall oder es wird ein Insolvenzverfahren für sie beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder eine Löschung oder Liquidation der anderen Partei im Handelsregister ist beantragt oder eingetragen worden.
§ 14 Trainings
(3) Linudata unterbreitet dem Auftraggeber gemäß dem von ihm mitgeteilten Schulungsbedarf ein grundlegendes Konzept für eine Trainingsmaßnahme.
(4) Sofern sich das Training an Mitarbeiter des Auftraggebers richtet, teilt dieser an linudata vorab die technischen Gegebenheiten seines Unternehmens, die dort vorhandenen Arbeitsplätze, die für die Mitarbeiter erforderlichen Kenntnisse, deren Berufsbezeichnung, Erfahrungshintergrund und deren vorauszusetzenden Kenntnisstand in Textform mit.
(5) In Rücksprache mit dem Auftraggeber erstellt linudata das Kurskonzept und die Trainingsunterlagen. Der Auftraggeber erhält hiervon vor Durchführung des Tainings jeweils ein Exemplar zur eigenen Überprüfung und für betriebseigene Schulungszwecke. Darüber hinaus ist ihm die Nutzung und Vervielfältigung der ausgehändigten Materialien nicht ge-stattet, ebenso wenig eine Bearbeitung oder die Entfernung des Urheberrechtsvermerks.
(6) Linudata führt das Training zu den vereinbarten Zeiten gemäß dem vorauszusetzenden vorhandenen Kenntnisstand der Teilnehmer aus. Einen konkreten Trainingserfolg schuldet linudata nicht, wohl aber das pflichtgemäße Bemühen für die Erreichung des Trainingszieles.
§ 15 Sorgfaltspflichten
Linudata legt seinen Leistungen die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zugrunde und holt die Informationen ein, die den Aufgaben und Interessen des Auftraggebers entsprechen. Linudata wählt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung, welche die Beratungs- und Leistungsziele verwirklicht. Maßgeblich für die Beratungsleistungen ist der Zeitpunkt der Übergabe des Konzeptes, bei allen übrigen Leistungen ist es der Zeitpunkt der Abnahme.
§ 16 Mängelgewährleistung
(3) Bei der Überlassung von Open Source Software sind gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen solche Sachmängel von der Sachmängelgewährleistung ausgenommen, die dem Programm als solchem anhaften. Die Mängelhaftung ist daher auf mangelhafte Werkleistungen, etwa die unsachgemäße Installation und Konfiguration durch linudata beschränkt. Die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt von dieser Regelung unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, überlassene Software oder erbrachte Leistungen nach deren Empfang unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und solche umgehend an linudata mitzuteilen. Verletzt der Auftraggeber die-se Pflicht, so stehen ihm die nachfolgend bezeichneten Rechte hinsichtlich solcher Mängel, die bei einer mit der Sorgfalt durchgeführten Untersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
(5) Die Mängelmitteilung hat in Textform (E-Mail, Brief) zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten: Bezeichnung des Auftraggebers, Datum, Uhrzeit der Mitteilung, zuständiger Ansprechpartner des Auftraggebers, Beschreibung des Mängelbildes, Wiedergabe einer erhaltenen Systemmitteilung im Wortlaut. Teilt der Auftraggeber an linudata Mängel mit, die tatsächlich nicht bestehen oder nicht auf das Produkt bzw. die Leistung oder auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten zurückzuführen sind mit, so hat er einen etwaigen zusätzlichen Aufwand, der linudata mit der Analyse und sonstigen Bearbeitung der Mängelmitteilung entsteht, entsprechend den aktuellen Vergütungssätzen von linudata zu er-setzen, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Ersatzpflicht besteht in gleicher Weise bei nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelmitteilungen.
(6) Bei Vorliegen eines Mangels ist linudata berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Auftraggeber kann unter angemessener Fristsetzung Neulieferung oder Nachbesserung von linudata verlangen,
wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Linudata kann die Mängelbeseitigung auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden vornehmen, soweit der Erfolg der Mängelbeseitigung hierdurch in gleicher Weise gewährleistet ist.
(7) Ist linudata mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der vertraglichen Vergütung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-gen zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht bereits mit dem zweiten Nacherfüllungs-versuch als endgültig fehlgeschlagen, sondern die Anzahl der Nacherfüllungsversuche während der Nachfristen, zu denen linudata berechtigt und verpflichtet ist, hängt von der Art des Mangels und der betroffenen Leistungen ab.
(8) Das Recht zum Rücktritt und zum Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln. Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Auftraggebers ist linudata berechtigt, für die gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Vertragsprodukte eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
(9) Soweit der Auftraggeber Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, sofern der aufgetretene Sachmangel auf diese Tatsache zurückzuführen ist.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme des Vertragsprodukts oder der erbrachten Werkleistungen.
§ 17 Haftung
(1) Linudata haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. Für Schäden an der Gesundheit und am Leben von Personen, für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des arglistiges Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Linudata auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Linudata jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
(2) Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet Linudata nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(3) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistungen von Linudata sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teiles der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann.
(4) Die vorstehend bezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für andere Schäden als Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gem.
§ 7 Abs. (2) TKV. Dies gilt für Körperschäden, Schäden an Gesundheit und Leben sowie Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden, die Linudata vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die vorstehend bezeichneten Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden sind. In diesen Fällen haftet Linudata nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur in Höhe des typischerweise vorherseh-baren Schadens.
(5) Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet Linudata nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 18 Verzögerungen der Leistungen
(1) Überschreitet Linudata den vereinbarten Leistungszeitraum, setzt der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung der Leistung. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Überschreitung des Leistungszeitraums ist von linudata nicht zu vertreten, wie z.B. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, Krankheit oder höhere Gewalt. In letzteren Fällen verlängern sich die Leistungsfristen angemessen.
§ 19 Vergütung, Eigentumsvorbehalt
(1) Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Linudata ist bei umfangreicheren Auftragsarbeiten berechtigt, Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Leistungen zu verlangen. Bis zur Zahlung der geschuldeten Abschläge ist linudata berechtigt, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leitungen zu verweigern.
(2) Verändert sich der Arbeitsaufwand aus Gründen, die linudata nicht zu vertreten hat, verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung. Erfolgt keine Einigung, beschränkt linudata seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen sowie die entsprechende Honoraranpassung sind schriftlich zu vereinbaren.
(3) Die Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anders vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung vollständig zu zahlen.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung der berechneten Vergütung, behält sich linudata jegliche Eigentumsrechte an den ausgelieferten Produkten vor. Linudata ist im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Sache heraus zu verlangen.
§ 20 Kündigungsfristen
(1) Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum 1. des Folgemonats gekündigt werden.
(2) Bei Verträgen mit Mindestlaufzeit kann der Vertrag frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann er von beiden Seiten zum Quartalsende mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, sofern der Vertrag keine andere Regelung enthält.
(3) Linudata ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von zwei Monatsentgelten in Verzug gerät oder sich anderweitig grob vertragswidrig verhält.
(4) Linudata ist im Falle der fristlosen Kündigung berechtigt, für den Zeitraum, für den das Vertragsverhältnis im Zuge einer ordentlichen Kündigung weiter bestanden hätte, einen Betrag von 75 % der vereinbarten Vergütung zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein Schaden oder ein tatsächlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 21 Datenschutz
Linudata erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggeber im au-tomatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertrages mit Linudata erforderlich sind (Bestandsdaten) gemäß § 5 TDDSG/ § 19 MDStV. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt Linudata Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden gemäß § 6 TDDSG/§ 19 MDStV. Personenbezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten werden nach Maßgabe des § 3 Abs. (1) TDDSV erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(6) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(7) Hat der Auftraggeber seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder ist der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Essen der ausschließliche Gerichtsstand.